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Eine freiwillig übernommene Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde definiert man als Baulast.

Aus bereits vorhandenen öffentlich rechtlichen Vorschriften ergeben sich die einzugehenden Verpflichtungen. Diese werden sozusagen nur noch einmal detaillierter erfasst.
Die Zufahrtsbaulast, ist eigentlich bekannter unter dem Namen „Wegerecht“. Dabei verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer vertraglich, einem anderen die Durchfahrt durch sein Grundstück zu gewähren, damit dieser ohne Probleme sein Eigentum erreichen kann. Dem Bauamt gegenüber kann man dann beweisen, dass auch das dahinter liegende Grundstück erschlossen ist und kann bei Bedarf eine Baugenehmigung erhalten. Um sich die Möglichkeit offen zu halten, eventuell einmal auf zwei Grundstücken ein gemeinsames Bauwerk der Eigentümer zu errichten, verpflichten sich bei einer Vereinigungsbaulast die Eigentümer von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken, diese nach dem Baugesetz als ein Grundstück zu behandeln.
Es ist laut Baugesetz vorgeschrieben, wie viel Abstand zwischen einzelnen Bauwerken und zum benachbarten Grundstück sein muss. Dies nennt man auch die Abstandsflächenbaulast. In der Unterlassungsbaulast geht es um Gebäude die an einander gereiht errichtet wurden und gemeinsam genutzte Bauteile haben, müssen diese gemeinsam genutzten Bauteile erhalten bleiben, sollte man ein Gebäude einmal abreißen. Die Stellplatzbaulast regelt die Bereitstellung, Sicherung und Aufrechterhaltung von gemeinsam genutzten Stellflächen.
In die Planung von Wohngebieten muss auch eine gewisse Fläche für Kinderspielplätze mit einkalkuliert werden. Sollte allerdings das vorgesehene Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werde, kann das mit einer bestehenden Kinderflächenbaulast verhindert werden.
Man unterscheidet auch nach Eigenbaulast, d.h. die Baulast liegt auf dem eigenen Grundstück. Oder aber man spricht von Fremdbaulast, dann liegt die Baulast auf einem Nachbargrundstück. Vor dem Blick ins Grundbuch sollte sich der Grundstückserwerber Informationen einholen, welche Baulasten auf dem ausgesuchten Grundstück liegen.
Denn eine Baulast beinhaltet gewisse festgelegte Verpflichtungen, die darauf ausgerichtet sind, ein bestimmtes Tun, Handeln, Dulden oder auch Unterlassen zu gewährleisten. Tun ist dabei gleichzusetzen mit, Erstellung und Erhaltung von Stellplätzen oder Erhaltung von Begrünungen.
Dulden ist z.B. die Gewährung der Zufahrt durch das eigene Grundstück.
Zu Unterlassen: Freihalten von Grundstücksflächen von Bebauung oder Bepflanzung, das Beseitigen von Bauteilen, wenn das die Baustabilität gefährdet. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis eingetragen und werden damit rechtskräftig. So eingetragene Baulasten gehen im eintretenden Fall auf den Rechtsnachfolger über. Auch das Liegenschaftsamt muss Kenntnis von einer eingetragenen Baulast haben. Dies kann allerdings zu Unannehmlichkeiten führen. Entweder eine Baulast hält eine kostenintensive Überraschung bereit oder aber, sie führt zur Wertminderung des Grundstückes. Ein Bauvorhaben, das nicht mit einer Baulast im Einklang steht, wird nicht genehmigt. Es ist empfehlenswert, Baulasten auch zivilrechtlich abzusichern. Da Baulasten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelt werden, sollte man diesbezüglich Einsicht in die Landesbauordnung nehmen.
Denn nichts über bestehende Baulasten zu wissen, entbindet nicht von den damit verbundenen Verpflichtungen. Eine Baulast erlischt, wenn der Zweck des Bauwerkes erloschen ist bzw. entfernt wurde. Es ist nicht im voraus festzulegen, wie lange das dauern wird. Sicher ist nur, eine Baulast kann zur Wertminderung des Grundstückes führen. Sie kann weiterhin Auswirkungen auf das eigene Leben und Wohnen haben. Da eine Baulast eine freiwillige Verpflichtung ist, muss man damit auch nichts überstürzen. Zumindest solange nicht, bis alle Details geklärt sind. Wenn man die Abklärung der Details nicht allein bewältigen kann, ist es schon ratsam, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
 

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